Als Mieter oder Vermieter gibt es eine Vielzahl an Rechten und Pflichten, die beachtet werden müssen. Der Mietvertrag bildet dabei die Grundlage für das Verhältnis zwischen den Parteien, doch auch gesetzliche Regelungen spielen eine entscheidende Rolle. Für Mieter ist es wichtig, ihre Rechte zu kennen, etwa in Bezug auf Mieterhöhungen, Kautionen und Instandhaltungen.
Auf der anderen Seite müssen auch Vermieter ihre Pflichten erfüllen, wie etwa die Wartung der Wohnung und das Einhalten der Mietverträge. In diesem Zusammenhang ist es entscheidend, dass beide Seiten ihre Verantwortlichkeiten verstehen, um Konflikte zu vermeiden und eine faire Zusammenarbeit zu gewährleisten. Wer die grundlegenden Regeln kennt, kann unproblematisch durch das Mietverhältnis navigieren.
1. Wer haftet, wenn jemand auf der Straße im Herbstlaub ausrutscht?
Stell dir vor, du gehst im Herbst über einen Gehweg, der mit Laub bedeckt ist, und rutschst aus. Wer trägt die Haftung? In der Regel ist derjenige verantwortlich, dem der abwerfende Baum gehört. Auch wenn der Gehweg nicht direkt zum Grundstück gehört, sind Grundstückseigentümer*innen verpflichtet, ihre Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen.
Diese Pflicht bedeutet, dass der angrenzende Fußweg frei von Gefahren wie Laub oder Schnee gehalten werden muss, um Unfälle zu vermeiden. Sollte jemand aufgrund von nicht entfernten Blättern stürzen und sich verletzen, müssen die Besitzer*innen für den Schaden haften. Oftmals geben Vermieterinnen diese Verantwortung an ihre Mieterinnen ab. Es lohnt sich, einen Blick auf die Vereinbarungen im Mietvertrag und die Vorschriften der Kommune zu werfen, die regeln, wann die Gehwege geräumt sein müssen.
2. Wer haftet, wenn jemand auf der Straße im Schnee ausrutscht?
Die Schneeräum- und Streupflicht ist ähnlich wie die für Laub und gilt werktags von 7 bis 20 Uhr und an Wochenenden sowie Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Als Hauseigentümer*in bist du verantwortlich, dein Privatgrundstück und die angrenzenden öffentlichen Gehwege regelmäßig von Schnee und Eis zu befreien. Wenn du diese Verantwortung an eine Fachfirma abgibst und sie ihre Pflicht nicht erfüllt, musst du selbst tätig werden, indem du streust oder zumindest vor Glatteis warnst.
Sollte sich jemand auf deinem Grundstück oder dem Gehweg verletzen, haftest du. Private Haftpflichtversicherungen decken diese Haftung nur, wenn es deine selbstbewohnte Immobilie betrifft. Wer der Pflicht nicht nachkommt, riskiert Bußgelder bis zu 50.000 Euro, und diese Kosten übernimmt keine Versicherung. Vermieterinnen können diese Pflicht auch an ihre **Mieterinnen** abtreten.
3. Brandschutz: Müssen Vermieter*innen für Feuerlöscher sorgen?
Grundsätzlich besteht für Vermieter*innen keine gesetzliche Pflicht, einen Feuerlöscher bereitzustellen oder zu warten, es sei denn, es steht ausdrücklich im Mietvertrag oder es handelt sich um eine öffentlich zugängliche Einrichtung. Dennoch wird empfohlen, dass Mieter*innen selbst einen Feuerlöscher bereitstellen.
Einige Versicherungen setzen die Existenz eines Feuerlöschers voraus, um im Ernstfall den Schaden zu übernehmen. Mieter*innen sollten sich bewusst sein, dass Rauchmelder in den meisten Bundesländern verpflichtend sind und regelmäßig von Vermietern überprüft werden müssen. Diese Maßnahme dient deinem eigenen Schutz.
4. Lärmbelästigung: Was ist nach 22 Uhr erlaubt?
Die Frage der Lärmbelästigung in Mietshäusern sorgt häufig für Streitigkeiten. In Deutschland gilt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr die Nachtruhe, was bedeutet, dass laute Tätigkeiten wie Wäschewaschen oder Musikhören in dieser Zeit vermieden werden sollten. Doch wie verhält es sich mit dem nächtlichen Duschen? Besonders Schichtarbeiter*innen sind oft darauf angewiesen, zu anderen Zeiten als üblich zu duschen, was zu Konflikten führen kann. Hier greift das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme: Duschen ist meist erlaubt, solange es nicht übermäßig laut ist.
Auch der Lärm von Kleinkindern und Babys muss in der Regel toleriert werden, da dieser als altersgerechtes Verhalten gilt. Einige Mietverträge beinhalten spezifische Klauseln zu Lärmschutzregelungen, die Mieterinnen beachten sollten. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich ein Gespräch mit den Nachbar*innen oder den Vermieter*innen, um mögliche Konflikte zu vermeiden.
5. Lärmbelästigung an Sonn- und Feiertagen
An Sonn- und Feiertagen gilt die sogenannte Feiertagsruhe, die von 0 bis 24 Uhr eingehalten werden muss. Das bedeutet, laute Tätigkeiten wie Bohren, Hämmern, Sägen und Gartenarbeit, etwa Rasenmähen, sind an diesen Tagen grundsätzlich untersagt.
Doch was passiert, wenn man an einem Sonntag die Wohnung auf Vordermann bringen möchte? Ist es erlaubt, zu staubsaugen oder ähnliche Tätigkeiten auszuführen? Grundsätzlich ist das Staubsaugen erlaubt, jedoch nur, wenn der Staubsauger nicht zu laut ist. Darüber hinaus sind Feiern und Feste, die die Nachbarn stören, an Sonn- und Feiertagen verboten. Es muss stets die sogenannte Zimmerlautstärke eingehalten werden, um den Ruhebedarf der anderen Mieter*innen zu respektieren.
6. Darf ich in meiner Wohnung Musikinstrumente spielen?
Viele Menschen haben eine große Leidenschaft für Musik und spielen in ihrer Freizeit Musikinstrumente, sei es Klavier, Geige oder Schlagzeug. Besonders bei lauteren Instrumenten wie dem Schlagzeug stellt sich jedoch häufig die Frage nach der Lärmbelästigung. Grundsätzlich ist es nicht erlaubt, das Musizieren durch eine Hausordnung des Vermieters zu verbieten, und auch eine entsprechende Klausel im Mietvertrag ist unwirksam.
Allerdings lässt sich die Zimmerlautstärke beim Musizieren schwer einhalten, was zu Konflikten führen kann. Es ist wichtig, Ruhezeiten zu respektieren und Rücksicht auf die Nachbarn zu nehmen. In Streitfällen haben Gerichte häufig eine Übezeit von ein bis drei Stunden pro Tag festgelegt, abhängig vom Instrument und der Lautstärke des Spiels.
7. Haben Vermieter*innen ein Recht auf einen Zweitschlüssel?
Für viele Mieter*innen ist der Gedanke, dass Vermieter*innen einen Zweitschlüssel zur Mietwohnung haben, ein Albtraum. Grundsätzlich gilt, dass die Wohnung während der Mietzeit den Mieter*innen gehört, und Vermieter*innen haben kein Recht auf einen Zweitschlüssel, es sei denn, dies wurde ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart. Mieter*innen sollten darauf achten, dass sie Vermieter*innen keinen generellen Schlüssel überlassen, da dies ihre Privatsphäre beeinträchtigen könnte.
In Notfällen, wie etwa bei einem Wasserrohrbruch, dürfen Vermieter*innen zwar die Mieträume betreten, doch in der Regel wird hierfür die Zustimmung der Mieter*innen benötigt oder es muss ein Notfallprotokoll im Mietvertrag festgelegt sein. Diese Regelung sorgt dafür, dass die Privatsphäre der Mieter*innen gewahrt bleibt, während gleichzeitig auf Notfälle adäquat reagiert werden kann.4o mini