Etiketten auf Getränkedosen, Flaschen und Lebensmittelverpackungen enthalten eine Fülle von wichtigen Informationen für Verbraucher: Sie bieten Details über Nährwertangaben, Zutaten, das Ursprungsland und die Vertriebspartner.
Viele dieser Symbole sind uns so vertraut, dass wir ihre Bedeutung oft nicht hinterfragen oder sie sogar übersehen – mal ehrlich, wer beschäftigt sich schon mit den Vertriebswegen seines Getränks? Ein Beispiel hierfür ist das kleine „℮“-Symbol, das auf vielen dieser Produkte zu finden ist. Trotz seiner langjährigen Präsenz wissen viele nicht, was es bedeutet. Wir bringen Licht ins Dunkel.
Beginnen wir erstmal mit den Zutatenverzeichnis…
1. Das Zutatenverzeichnis
Jeder sollte mit dem Inhaltsverzeichnis auf der Rückseite von Flaschen und Verpackungen vertraut sein: Es gibt Auskunft über die Bestandteile von Lebensmitteln und kennzeichnet Allergene. Vielleicht ist dir aber bisher entgangen, dass die Zutaten nach ihrem Anteil am Gesamtgewicht in absteigender Reihenfolge aufgeführt werden müssen.
Eine detaillierte Auflistung ist nur dann nicht erforderlich, wenn die Zutaten weniger als zwei Prozent ausmachen oder wenn ihre Zusammensetzung bereits gesetzlich festgelegt ist. Dies trifft beispielsweise auf Produkte zu, die als „Schokolade“ gekennzeichnet sind, sowie auf Gewürz- und Kräutermischungen. Zudem ist kein Inhaltsverzeichnis nötig, wenn das Lebensmittel lediglich eine einzige Zutat enthält.
Es gibt aber neben der Zutatenliste noch andere Verpflichtungen für die Hersteller*innen….
2. Das kleine „e“ auf der Verpackung:
Das „℮“-Symbol, welches auf den meisten Lebensmittel– und Getränkeverpackungen zu finden ist, steht für „quantité estimée“, was „geschätzte Menge“ bedeutet. Es wirft zwei Fragen auf: Warum brauchen wir ein zusätzliches Symbol, wenn es neben der Mengenangabe steht, und warum ist es eine französische Abkürzung?
Das Zeichen wurde am 20. Januar 1976 von der damaligen Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG), dem Vorläufer der heutigen Europäischen Union (EU), eingeführt. Es signalisiert, dass die Hersteller die EU-Richtlinien beim Befüllen oder Verpacken einhalten, was den Verbraucherschutz stärken soll. Laut EU-Vorgaben muss die angegebene Menge exakt sein, wobei geringe Abweichungen zulässig sind: Die tatsächliche Menge darf um nicht mehr als 5 Gramm oder Milliliter weniger und nicht mehr als 10 Kilogramm oder Liter mehr als angegeben variieren.
Es gibt allerdings eine Einschränkung trotz der Richtlinie. Dies gibt es im nächsten Punkt:
3. Das „℮“-Symbol auf Verpackungen: Garantie für Füllmengen, aber mit Einschränkungen
Das „℮“-Zeichen auf Verpackungen sichert zwar die Einhaltung der durchschnittlichen Füllmenge und schützt uns vor Täuschung bezüglich dieser Angabe. Jedoch gibt es bei einigen Lebensmitteln eine zusätzliche Angabe: das Abtropfgewicht. Wichtig ist hierbei, dass die vom „℮“ garantierte Menge sich lediglich auf die Füllmenge bezieht und nicht auf das angegebene Abtropfgewicht.
Die Einführung dieses Symbols entstand aus einem Bedürfnis nach Standardisierung. Vor der EWG-Verordnung gab es in verschiedenen Ländern unterschiedliche Regeln für die zulässige Abweichung des Inhalts von der deklarierten Füllmenge. Mit der zunehmenden Integration europäischer Länder sollte diese Verordnung ein einheitliches System für Hersteller und Verbraucher schaffen. Auch heute gibt es keine zentrale Kontrollinstanz in der EU; vielmehr überprüft der jeweilige EU-Staat, in dem ein Getränk abgefüllt oder Lebensmittel verpackt werden, ob die Angaben den EU-Normen entsprechen.
Es gibt aber noch weitere Pflichtangaben unserer Produkte:
4. Das Identitätskennzeichen
Verpackte tierische Lebensmittel müssen zwingend ein Identitätskennzeichen tragen, das vom Hersteller angebracht wird. Dieses Kennzeichen ist vor allem für die Lebensmittelüberwachung wichtig und ermöglicht die eindeutige Rückverfolgung zum Hersteller. Durch das Kennzeichen können Verbraucher nicht nur das Herstellungsland, sondern gegebenenfalls auch das Bundesland oder die Region identifizieren und sind so informiert, dass in der Produktion EU-weite Hygienestandards eingehalten wurden.
Es sollte jedoch beachtet werden, dass dieses Kennzeichen keine Auskunft über die Herkunft der Rohstoffe oder den Produktionsweg gibt. Somit ist es nicht gleichbedeutend mit einer Kennzeichnung für regionale Produkte.
5. Das EU-Bio-Logo
Seit 2010 müssen alle in der EU produzierten und verpackten Bio-Lebensmittel das EU-Bio-Logo tragen. Dies soll es Verbrauchern erleichtern, ökologische Produkte schnell zu identifizieren. Aber was impliziert dieses Logo genau? Gemäß der europäischen Öko-Verordnung dürfen diese Produkte keine Gentechnik verwenden und verzichten auf organisch-synthetische Pflanzenschutzmittel sowie chemisch-synthetische Düngemittel.
Zudem gewährleisten sie eine tiergerechte Haltung. Mindestens 95 % der Inhaltsstoffe müssen aus ökologischem Anbau stammen, und die Herkunft der Zutaten ist anzugeben. Sind die Produkte mit einem spezifischen Land gekennzeichnet, stammen sogar 98 % der Zutaten aus diesem Mitgliedsstaat. Von dieser Regelung ausgenommen sind Bio-Produkte aus Nicht-EU-Ländern und unverpackte Waren, die das Logo freiwillig nutzen dürfen, sofern sie den Anforderungen entsprechen.
Du bist vermutlich mit einem anderen Bio-Logo vertrauter:
6. Das Deutsche Bio-Siegel
Das sechseckige Bio-Siegel, das in Deutschland bereits vor 2010 bekannt war, wird oft mit Bio-Produkten in Verbindung gebracht. Es ist jedoch eine freiwillige Kennzeichnung, die gleichwertig zum EU-Logo ist.
Seine Verwendung basiert heutzutage hauptsächlich auf seiner Bekanntheit, da es von der Pflicht, das EU-Logo zu tragen, nicht befreit. Produkte, die dieses Siegel tragen, dürfen auch die geschützten Bezeichnungen „bio“ und „öko“ nutzen, wohingegen „kontrollierter Anbau“ keine Garantie gemäß der Öko-Verordnung bietet. Daher ist es ratsam, stets auf das EU-Logo zu achten, um sicherzugehen und sich nicht von anderen Formulierungen auf den Produkten täuschen zu lassen.
Manchmal könnte auch dieses ähnliche Siegel verwirrend sein:
7. Die geschützte geografische Angabe
Für die EU-weite regionale Kennzeichnung ist es erforderlich, dass mindestens einer der Produktionsschritte – Erzeugung, Verarbeitung oder Zubereitung – im angegebenen Herkunftsgebiet stattfindet. Das bedeutet jedoch nicht, dass alle verwendeten Rohstoffe unbedingt aus dieser spezifischen Region kommen müssen.
Der Zweck dieses Siegels liegt darin, eine besondere Eigenschaft des Produkts hervorzuheben, die typisch für die Region ist und dadurch ein besonderes Ansehen genießt, welches mit der geschützten geografischen Angabe verbunden wird. Die Abkürzung „g.g.A.“ wird oft für solche Kennzeichnungen verwendet. Ein gutes Beispiel für Produkte mit dieser Art von Kennzeichnung sind viele alkoholische Getränke.
Für Produkte, die tatsächlich ausschließlich aus einer bestimmten Region stammen sollen, ist Folgendes zu beachten:
8. Die geschützte Ursprungsbezeichnung
Im Gegensatz zur geschützten geografischen Angabe (g.g.A.) garantiert die geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.), dass sämtliche Produktionsschritte – von der Erzeugung über die Verarbeitung bis zur Herstellung – ausschließlich in einer bestimmten Region oder einem spezifischen geografischen Gebiet erfolgt sind. Alle Schritte der Produktion finden in dieser Region statt und folgen anerkannten, festgelegten Verfahren, die das Gebiet berühmt gemacht haben.
Daher ist es wesentlich, dass die Eigenschaften des Produkts und seine geografische Herkunft in einem nach objektiven Kriterien erkennbaren engen Zusammenhang stehen. Dieses Unionszeichen wird offiziell auch als „g.U.“ abgekürzt. Dir sind sicherlich einige Getränke bekannt, deren Namen direkt mit ihrer jeweiligen Region verbunden sind.